AGB

§ 1 Geltung /Angebot

1. Diese Allgemeinen Zahlungs- und Geschäftsbedingungen gelten für alle — auch zukünftigen — Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann  nicht,  wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote  sind  stets freibleibend  und  unverbindlich,  es sei denn, dass  wir diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und  Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Der Käufer ist an seinen Auftrag gebunden.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen und Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind  keine Eigenschaftszusicherungen,  soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten (u. a. Gewichts- und Maßangaben), Mustern Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen   DIN/EN-Normen oder anderer einschlägiger Normen zulässige Abweichungen des Liefergegenstandes, wenn sie den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.

§ 2  Preise

1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2. Bei Lieferung an die Baustelle werden dem Käufer die jeweils gültigen Frachtsätze in Rechnung gestellt. Durch Erschwernisse (Eis, Schnee, schlechte Anfuhrverhältnisse usw.) bei Anfuhr entstehende Mehrkosten sind vom Käufer zu tragen.

3. Paletten sind unser Eigentum und werden gem. der Bedingungen aus der aktuellen Preisliste zurück genommen.

§ 3 Zahlung und Verrechnung

1. Unsere Rechnungen sind zahlbar bei Erhalt der Rechnung ohne Abzug.

2. Kaufmännische Kunden besitzen kein Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegenüber Kaufpreis- und Werklohnansprüchen, es sei denn, dass die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Der nicht kaufmännische Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Der Käufer kommt bei Überschreitendes Zahlungszieles nach Mahnung, jedoch auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung bezahlt.

4.Soweit uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich eine  wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, insbesondere bei Verzug des Käufers mit einem nicht unerheblichen Teil der offenen Forderungen, sind wir berechtigt, unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel fällig zustellen, soweit sie noch nicht verjährt sind. In diesen Fällen können wir auch die Einziehungsermächtigung gem. § 6 Ziff.5 widerrufen und für ausstehende Lieferungen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzuverlangen, sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag, alle  diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

5. Unsere Preisangaben beruhen auf den Materialkosten und tariflichen Lohnkosten im Zeitpunkt des Angebotes. Erhöhen sich diese Kosten bis zur Lieferung, so sind wir berechtigt, im Ausmaß der Verteuerung, höhere Preise zu berechnen. Wir verweisen auf unsere am Tag der Lieferung gültigen Preislisten. Die vereinbarten Preise haben eine Gültigkeit von 4 Monaten, sofern wir uns keine kürzere Geltungsdauer vorbehalten haben.

6. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung. Die Entgegennahme bedeutet keine Stundung unserer Forderungen. Diskont- und Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

7. Unsere Vertreter sind nicht zum Inkasso berechtigt.

§ 4 Lieferfristen

1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

2. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt von unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.

3. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Schadensersatzansprüche aus Verzug und Nichterfüllung richten sich nach § 7 und 8 dieser Bedingungen.

4. Die Vereinbarung eines Fixgeschäftes bedarf besonderer schriftlicher Absprache.

§ 5 Ausführung der Lieferungen

1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers oder—bei Streckengeschäften — des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Die Ladungssicherungspflicht .S. § 412 Abs. 1 HGB trifft in jedem Falle den Spediteur, Frachtführer oder Abholer; diese sind auch verpflichtend, entsprechende Sicherungsmittel (z.B. Zurrmittel) selbst und auf eigene Kosten zu stellen. Bei Anlieferung per LKW an die Baustelle werden für schwerere LKW befahrbare Anfahrwege  vorausgesetzt; durch nichtbefahrbare Anfahrwege entstehende Schäden, gleich welcher Art, gehen zu Lasten des Käufers. Das Abladen hat unverzüglich und sachgerecht durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

3. Bei Abrufaufträgen sind  wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und —mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen. Nicht rechtzeitig abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

4. Die Kosten einer nicht von uns zu vertretenden vergeblichen  Anlieferung sowie die dadurch entstehenden weiteren Kosten trägt der Käufer

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang  mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen sowie aller zukünftig oder bedingt entstehenden Forderungen (z.B. aus so genannten  Akzeptantenwechseln ) als Vorbehaltsware unser Eigentum.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne  uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der § 6 Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung  der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch  Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits  jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der § 6 Ziff.1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. § 6 Ziff. 4-6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Vorbehaltsware ist auf unser Verlangen vom Käufer auf dessen Kosten zu versichern.

4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung  wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. § 6 Ziff. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Mieteigentumsanteile.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerrufeinzuziehen. Wir  werden von dem Widerrufsrecht in den in § 3 Ziff. 4 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten — sofern wir das nicht selbst tun — und uns die zur Einziehung erforderlichen  Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von der Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.

7.Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., sind  wir auf Verlangen des Käufers insoweit  zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl  verpflichtet.

8. Im Falle der Einleitung eines lnsolvenz- Antragverfahrens über das Vermögen des Käufers behalten wir uns ein Rücktrittsrecht vor.

§ 7 Mängelrügen

1.Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge, die in jedem Fall vor Verarbeitung der Ware zu erfolgen hat, nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware.

2.Beanstandungen hinsichtlich offensichtlicher Mängel, der sichtbaren Beschaffenheit der Ware, deren mangelhafter Verpackung, Fehl- oder Falschlieferungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eingang  bzw. Bereitstellung des Liefergegenstandes schriftlich geltend  zu machen, wobei rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige ausreichend ist. Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bzw. der Beschaffenheit soweit es sich um kaufmännische Kunden handelt.

3. Werden nach der Rüge Änderungen, Reparaturen oder sonstige  Eingriffe vorgenommen oder wird die Benutzung fortgesetzt, ist bei kaufmännischen Kunden der Gewährleistungsanspruch hinfällig, bei sonstigen Kunden insoweit ausgeschlossen, als dadurch der Schaden vergrößert wird.

4. Werden von uns Mängelrügen zurückgewiesen, erlöschen insoweit die Gewährleistungsansprüche kaufmännischer Kunden, als sie nicht binnen eines Monats nach der Zurückweisung gerichtlich anhängig gemacht werden.

5.  Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzen der Vergütung verlangen. Die zum Zweck der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen übernehmen wir im Rahmen unserer allgemeinen Haftung nach § 8.

6. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.

§ 8 Gewährleistung und Haftung

1. Wegen Verletzung  vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung haften wir — auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen — nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schäden.

2. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Eine Haftung unsererseits für fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, soweit  es sich nicht um Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit handelt.

4. Wir haften auch dann für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

5. Solange wir unseren Verpflichtungen zur Nacherfüllung, insbesondere zur Behebung von Mängeln oder zur Lieferung einer mangelhaften Sache nachkommen, hat der Käufer kein Recht, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt.

6. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir sind  berechtigt, die  von dem Käufer gewählte  Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,  Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Gegenüber kaufmännischen Kunden beträgt die Gewährleistungszeit für Mangel 1 Jahr, sofern § 10 Ziff. 2 dem nicht entgegensteht.

9. Die bei der Herstellung, Transport oder Verarbeitung unserer Produkte auftretenden, geringfügigen Schäden oder Farbabweichungen ‚ die die übliche Verwendbarkeit  nur unwesentlich beinträchtigen, können ebenso wenig beanstandet werden wie handelsüblicher Bruch.

§ 9 Urheberrechte

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums-und Urheberrechtvor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand  für Kaufleute ist der Sitz unseres Betriebes. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

2. Im Hinblick auf erbrachte Bauleistungen gilt für alle von uns abgeschlossenen Werk- und Werklieferungsverträge die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B und Teil C), sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, deren Inhalt in jedem Falle vorgeht.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über internationalen Warenkauf (CISG).

4. Sollte irgendeine dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglich gewünschten Vereinbarungszweck unwirtschaftlicher Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt, falls sich eine Lücke offenbaren sollte.

Stand: 13.11.2012